Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „International Dragonfly Fund (IDF)“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Rheinfelden/Baden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des international tätigen Vereins ist die Förderung der Libellenforschung und des Libellenschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie durch die Vergabe von Forschungsaufträgen und Vorhaben im Bereich des Arten- und Biotopschutzes auf der Grundlage von Förderrichtlinien.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).
§ 4
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen.
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und einen erhöhten Mitgliedsbeitrag bezahlt.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Nicht volljährige Antragsteller bedürfen der Unterschrift eines ihrer Erziehungsberechtigten.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
Jedes Mitglied ist bei Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, hat das aktive Wahlrecht und kann (mit Ausnahme juristischer Personen) in Vereinsämter gewählt werden.
Jedes Mitglied erhält für die Dauer seiner Mitgliedschaft je ein Exemplar der vom Verein herausgegebenen Mitteilungen über aktuelle Vereinsvorgänge.
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe im voraus von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und der in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten ist.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in allen Fragen des Vereins die höchste Instanz. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie kann alle Angelegenheiten des Vorstands an sich ziehen.
Zu Mitgliederversammlungen wird jedes Mitglied schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt spätestens acht Wochen vor der Versammlung durch Versendung einer Tagesordnung, die alle Anträge enthalten muß, welche der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen.
Bei besonderem Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von wenigstens 20% der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anwesenheitszahl beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen sowie die Änderung des Vereinszwecks müssen mit drei Vierteln der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Der Mitgliederversammlung obliegt
§ 8
Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben solange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann einen Herausgeber (Editor) sowie zwei weitere Personen (Co-opted Members) als Vorstandsmitglieder ex officio wählen, falls dies für die Erfüllung einzelner wichtiger Aufgabenbereiche notwendig ist. Vorstandsmitglieder können auch zusätzlich in die Funktion des Herausgebers gewählt werden.
Der Vorstand kann sich zu Vorstandssitzungen zusammenfinden, die vom Vorsitzenden einzuberufen sind. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Außerhalb von Sitzungen kann ein Beschluß durch Rundschreiben unter Angabe eines Termins herbeigeführt werden.
Der Vorstand regelt die Verwaltung finanzieller und anderer Angelegenheiten und entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit (auch per Rundschreiben) über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10
Geschäftsordnung
Andere Angelegenheiten der Vereinsorgane werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 11
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung. Diese muß beim Schatzmeister oder Vorsitzenden mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgt sein. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds.
Durch einstimmigen Vorstandsbeschluß kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, dessen Zielen zuwiderhandelt oder seinen Pflichten nach Aufforderung nicht nachkommt. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit beschließt.
§ 12
Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die Satzung wurde so einstimmig beschlossen von der Gründungsversammlung.
Freiburg i. Br. (Deutschland), den 31. März 1996
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